§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen "Willi J. Lauer Stiftung".
2. Der Sitz der Stiftung ist Bad Harzburg.
3. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von
- Bildung und Erziehung
- Kunst und Kultur
- Wissenschaft und Forschung
- Jugendarbeit und Jugendhilfe
- Sport
- Kriminalprävention
zugunsten junger Menschen.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere dadurch erreicht, dass regelmäßig - wenn wirtschaftlich möglich jährlich - Förderpreise ausgelobt und verliehen werden für/an Personen oder Einrichtungen, die sich in ganz besonderer Weise durch Aktivitäten
oder Initiativen in vorstehenden Bereichen ausgezeichnet haben.
2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.
§ 3 Vermögen und Mittel der Stiftung
1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus 100.000,00 €.
2. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.
3. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftung). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und Spenden entgegenzunehmen.
4. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 4 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
- der Vorstand
- der Stiftungsrat.
§ 5 Berufung und Abberufung, Berufungszeit des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen.
2. Der erste Vorstand wird durch die Firma "Uhlig Rohrbogen GmbH" bestellt, danach wählt der jeweils aktive Vorstand seine Nachfolger.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre.
4. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Bestellung/Wahl des neuen Vorstandes fort.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wird entsprechend der Zuständigkeitsregelungen der Absätze 2 und 3 für den Rest der Amtszeit ersatzweise ein Nachfolger bestellt/gewählt. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
6. Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund - und falls die Bestellung des Vorstandes durch die Wahl eines vorhergehenden Vorstandes erfolgt ist - mit einer Mehrheit von 2/3 abberufen werden. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.
7. Der Vorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
8. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Notwendige Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, können sie ersetzt erhalten.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende vertritt die Stiftung allein. Die beiden anderen Vorstandsmitglieder sind jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
3.Der Vorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen und am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorsitzende - und bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende - hat den Vorstand mindestens zweimal im Kalenderjahr schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hat die einzelnen Punkte der Tagesordnung zu enthalten. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
Der Vorstand ist zusätzlich einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe des von ihm gewünschten Tagesordnungspunktes verlangt.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand beschließt außer in den Fällen des § 10 Abs. 2 mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Wenn alle Mitglieder dem Verfahren schriftlich zustimmen, kann der Vorstand Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen.
4. Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied haben diese zu unterzeichnen. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind aufzubewahren.
§ 8 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates sowie dessen Aufgaben
1. Der Stiftungsrat besteht aus 4 Mitgliedern. Sie werden für die Dauer von 3 Jahren berufen. Die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates erfolgt durch den Vorstand.
2. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Not-wendige Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstehen, werden ihnen erstattet.
3. Der Stiftungsrat berät den Vorstand durch seine Sachkunde bei seiner Arbeit.
4. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 10 Satzungsänderungen, Zweckänderung, Aufhebung
1. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen eines jeweils mit der Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Vorstandes. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
2. Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wenn eine solche Maßnahme wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse unumgänglich ist. Diese Maßnahmen bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
§ 11 Vermögensanfall
Bei einer Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen der Stiftung für einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden. Begünstigter in diesem Fall ist der Verein für Kunst und Kultur für Wolfshagen im Harz e.V. ersatzweise die Stadt Langelsheim.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Genehmigung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Niedersachsen.
Stiftungssatzung in der Fassung gemäß Ergänzungsbeschluß vom 04.03.2013